Die neue EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU) - E-Zigaretten

2016-04-15 16:20:00 / Branchen-News / Kommentare 0

Vor rund einem Jahr wurde die Europäische Tabakrichtlinie (2014/40/EU Richtlinie) verabschiedet. Die Richtlinie bezieht sich auf alle Produkte, die in die Kategorie Tabakwaren fallen oder mitunter Nikotin enthalten; ausgenommen sind lediglich Medikamente. Doch was steht in der Richtlinie und was müssen Händler von E-Zigaretten bzw. Liquids beachten?

Fakt ist: Deutschland hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt. Doch mit 20. Mai 2016 wird die Richtlinie Gesetz, ganz egal, ob jene von der Regierung bearbeitet wurde oder nicht. Mit 20. Mai 2016 kann sich der Konsum bzw. Handel mit E-Zigaretten und Liquids dramatisch verändern, sodass nicht nur Händler negative Auswirkungen spüren, sondern auch Konsumenten in ihrem Verhalten eingeschränkt werden.

Mit der Umsetzung wurde das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt und das Ministerium arbeitet bereits an einem Gesetzentwurf, welcher im Prinzip alle Vorschläge aus der Europäische Tabakrichtlinie (2014/40/EU Richtlinie) 1zu1 übernimmt.

Der Gesetzentwurf als PDF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Der VdeH als Gegenpol der Kundeninteressen

Es ist kein Geheimnis, dass die Richtlinie der Europäischen Union einen enormen Einfluss auf E-Zigaretten hat. Nicht nur, dass eine Werbung für E-Zigaretten unter einem Totalverbot liegt, unterliegen auch E-Liquids einer derart strengen Regulierung, dass weder der Gebrauch als klassisches Genussmittel, noch die Verwendung als Entwöhnungspräparat gefördert bzw. überhaupt in Frage kommen. Mit der Richtlinie hat der Verband VdeH (Verband des E-Zigarettenhandels), der unter der Schirmherrschaft zahlreicher Tabakgiganten steht, sich für eine Tabakrichtlinie ausgesprochen, die gegen alle Interessen der Konsumenten vorgeht und somit auch enorme Auswirkungen für Händler haben wird. Warum Mitglieder des VdeH gegen die eigenen Interessen und auch gegen die Interessen der Konsumenten vorgehen, ist bislang vielen Experten ein Rätsel. Mitunter besteht auch enorme Unsicherheit. Viele Händler wissen de facto nicht, welche Ziele hier verfolgt werden und für welche Richtlinien sich der Verband tatsächlich einsetzt. Mitunter haben aber schon einige Händler erklärt, ihre Mitgliedschaft beim VdeH zu kündigen. Ob den Worten auch Taten folgen, wird in den nächsten Wochen und Monaten zu sehen sein.

Die neue Richtlinie 2014/40/EU

Die Richtlinie 2014/40/EU, in denen E-Zigaretten sowie E-Liquids geregelt werden, beinhaltet folgende Kernpunkte:

Die maximale Nikotinkonzentration von Liquids und Basen darf maximal 20 mg/ml beinhalten und die Nachfüllfläschchen dürfen ein maximales Fassungsvermögen von 10 ml haben.

Zu beachten ist, dass einzelne Mitgliedsstaaten das Recht haben, einzelne Aromen gänzlich zu verbieten.

Das Gerücht, dass E-Zigaretten keine variable Watt- und/oder Volteinstellung mehr haben dürfen, ist hingegen falsch. Dies deshalb, da jene markanten Einstellungen zu den "normalen Gebrauchsbedingungen" zählen.

Das Fassungsvermögen für nachfüllbare Tanks sowie Einweg-E-Zigaretten wurde auf 2 ml beschränkt. Interessant ist jedoch die Tatsache, dass diese Grenze nicht gilt, wenn nikotinfreie Liquids eingefüllt werden. Die Ersteller der Richtlinie zweifeln anscheinend nicht daran, dass Nutzer nikotinhaltige Liquids dennoch einfüllen.

Als Pflicht gilt der Auslaufschutzmechanismus für alle E-Zigaretten und auch Nachfüllfläschchen. Auch sollen die Verschlüsse der E-Zigarette mit einer Kindersicherung versehen werden; die Richtlinie besagt auch, die E-Zigarette müsse manipulationssicher sein.

Verbieten mindestens drei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Produkt (etwa ein Aroma), kann die Kommission ein EU-weites Verbot verhängen. Die Richtlinie besagt auch ein totales Werbeverbot für E-Zigaretten.

Die wesentlichsten Punkte im Überblick

  • Erwägungsgrund 38: 20mg pro 1 ml Liquid
  • Erwägungsgrund 38: Fassungsvermögen von Nachfüllfläschchen beträgt maximal 10 ml
  • Erwägungsgrund 47: Aromen können von einzelnen Mitgliedsstaaten verboten werden
  • Erwägungsgründe 40, 41: Auslaufschutz
  • Erwägungsgrund 40: Kindersicherer Verschluss
  • Erwägungsgrund 43: Totales Werbeverbot
  • Erwägungsgrund 46: Produkte werden vom Markt genommen, wenn gesundheitliche Risiken für Menschen entstehen
  • Erwägungsgrund 46: Verbieten mindestens drei EU-Staaten ein Produkt, kann die Kommission der EU ein totales Produktverbot verhängen

Wird die Bundesregierung noch Anpassungen vornehmen?

Die Tabakrichtlinie ist zwar mit 20. Mai 2014 in Deutschland in Kraft getreten, wurde aber noch nicht umgesetzt bzw. ist heute noch kein Gesetz. Bis zum 20. Mai 2016 hat die Bundesregierung Zeit, ihre Gesetze an die Richtlinie 2014/40/EU anzupassen; folgt keine Umsetzung, ist die neue Tabakrichtlinie jedoch automatisch Gesetz.

Eine Richtlinie gegen Händler und Konsumenten

Händler müssen daher vermehrt Acht geben, ob die Tabakrichtlinie einerseits angepasst wird bzw. ob sie andererseits tatsächlich 1 zu 1 übernommen und sodann als Gesetz gültig ist. Fakt ist: Ist die Richtlinie tatsächlich Gesetz geworden, müssen nicht nur Liquids verändert, sondern auch E-Zigaretten umgebaut werden. Je nach Hersteller und Händler wird es hier grobe Änderungen geben, die sich mitunter kostenintensiv auswirken können.

Hier finden Sie das Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIE 2014/40/EU

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