E-Zigaretten & E-Liquids - Neues Jugendschutzgesetz ab April 2016

2016-04-18 13:37:00 / Branchen-News / Kommentare 0

Die Reform des Jugendschutzgesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf den Verkauf von E-Zigaretten, E-Shishas und E-Liquids. Das Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und enthält umfangreiche Regelungen darüber, welche Produkte nicht an diesen schutzbedürftigen Personenkreis abgegeben werden dürfen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Änderung des § 10 JuSchG (Jugendschutzgesetz). Die bisherige Regelung beinhaltete lediglich ein Verbot zur Abgabe von Tabak und tabakhaltigen Produkten an Jugendliche.

Diese Regelungen für Tabak und tabakhaltige Produkte bleiben erhalten

Tabak und tabakhaltige Produkte dürfen weiterhin nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden. Einzelhändler wie z.B. Supermärkte oder auch ein Kiosk, die Tabakwaren in ihrem Sortiment haben, dürfen diese Produkte nicht an Minderjährige verkaufen. Das Gesetz spricht auch explizit Versandhändler an. Auch online Händler dürfen solche Produkte nicht an Minderjährige verkaufen und haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Änderungen betreffen in erster Linie den Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas, sowie E-Liquids. Sie enthalten also weder Tabak noch tabakhaltige Produkte und fielen bisher nicht unter den § 10 JuSchG.

Diese Regelungen sind neu

Und genau hier setzte die Reform an: Durch die Änderung des Paragraphen werden E-Zigaretten und E-Shishas ausdrücklich in das Verbot mit einbezogen. Damit die Abgabe von allen nikotinhaltigen Produkten, unabhängig davon, ob sie Tabak oder tabakhaltige Stoffe enthalten oder nicht, an Kinder und jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich untersagt. Die Reform geht aber noch einen Schritt weiter: Auch nicht nikotinhaltige E-Zigaretten, E-Shishas und E-Liquids dürfen nicht mehr an Minderjährige verkauft werden, sowie deren E-Liquids. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor dem einatmen gesundheitsschädlicher Stoffe zu schützen und das Risiko des Umstiegs von nikotinfreien auf nikotinhaltige Produkte zu minimieren.

Was bei Werbung zu beachten ist

Bisher enthält das Jugendschutzgesetz kein Werbeverbot für diese Produkte bzgl. Kinder und Jugendliche. Allerdings muss bis Mai 2016 die EU-Richtlinie RL 2014/40/EU, die auch Tabak-Richtlinie genannt wird, durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sieht ein umfassendes Werbeverbot für alle Tabakprodukte und E-Zigaretten bzw. E-Shishas gegenüber allen Verbrauchern (also nicht bloß Kindern und Jugendlichen) vor. Zuständig für die Umsetzung ist das Landwirtschaftsministerium.

Informationen zur Tababrichtlinie: Neue EU-Tabakrichtinie (2014/40/EU)